AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

der starcode GmbH & Co. KG

 

§ 1 Geltung
Alle Lieferungen und Leistungen von starcode erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (“Besteller”) wird ausgeschlossen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, gleich ob mündlich, schriftlich, persönlich oder per e-Mail, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch starcode. Dies gilt auch dann, wenn starecode in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB von starcode abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung ausführt, ohne den entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Bestellers erneut zu widersprechen.

§ 2 Vertragsschluss, Auftragsbestätigung
1. Die Angebote von starcode sind freibleibend. starcode ist an ihre Angebote nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Anderenfalls gelten sie als Einladung zur Abgabe von Angeboten. In solchen Fällen bedarf es zum Zustandekommen eines Vertrages der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch starcode.
2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von starcode maßgebend. Auftragsbestätigungen von starcode erfolgen soweit starcode von Dritten gefertigte Waren liefert, unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
3. Auskünfte, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-,Leistungs-,Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben, Maße und Gewichte der Vertragsware, sowie mündliche Nebenabreden und Zusicherungen, auch der Mitarbeiter und Vertreter von starcode, sind freibleibend und bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von starcode. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Besteller nicht unzumutbar sind.

§ 3 Lieferung und Gefahrenübergang
Angegebene Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie werden in unsere Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. starcode ist zu einer Lieferung vor einem angegebenen Liefertermin berechtigt. Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht erst zu, wenn eine von ihm gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten wird. Als angemessen gilt regelmäßig eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen, beginnend mit dem Ablauf der verbindlichen Lieferfrist. Obiges findet nur Anwendung für Standardwaren und -teile. Im Falle jeglichen leicht fahrlässig verursachten Lieferverzug ist der Schadensersatzanspruch nach § 286 BGB auf höchstens 5% des Gesamtpreises der Produkte, mit deren Lieferung sich starcode in Verzug befindet, begrenzt. starcode ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies für den Vertragspartner wirtschaftlich zumutbar ist. Auch bei Teillieferungen wird der Preis für die gelieferten Waren mit Lieferung und Zugang der Rechnung zur Bezahlung fällig. Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass starcode ausnahmsweise gemäß separater Vereinbarung die Versandkosten übernimmt. Falls keine bestimmte Weisung des Bestellers vorliegt, obliegt starcode die Auswahl eines geeigneten Spediteurs.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk. Hinzu kommen die Kosten für Verpackung, Montage, Installation, Schulung, Versicherung und Zoll oder sonstige Nebenleistungen, die zu den zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils günstigen Preisen ausgeführt werden. starcode ist jederzeit berechtigt, vom Besteller Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von starcode innerhalb von 14 Tagen netto zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung von starcode, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Besteller auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät bleibt unberührt. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist starcode unbeschadet ihrer sonstigen oder weitergehenden Rechte berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes (DÜB) vom 9. Juni 1998 p.a. zu verlangen. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass starcode ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder starcode Schaden wesentlich niedriger ist als die oben aufgeführten Verzugszinsen. Sollte der Besteller mit Zahlungen aus einem Vertrag in Verzug sein, hat starcode das Recht, die Lieferung von Waren an den Besteller bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen zurückzuhalten. In diesem Fall ist starcode auch berechtigt, den gesamten Vertrag mittels schriftlicher Kündigung (Rücktritt) an den Besteller zu beenden. Mit Beendigung des Vertrages werden sämtliche Verbindlichkeiten, die der Besteller gegenüber starcode hat, sofort fällig und zahlbar. starcode wird von seiner vertraglichen Verpflichtung, den Besteller mit Waren zu beliefern frei. Soweit schriftlich Ratenzahlung bewilligt worden ist, wird die Restforderung zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn der Besteller mit einer Rate länger als einen Monat in Rückstand gerät oder zum dritten Male die Raten nicht vollständig und/oder unpünktlich zahlt, sofern er diese Verzögerung zu vertreten hat. Die Aufrechnung oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller im Übrigen nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Gewährleistung
starcode gewährleistet, dass die gelieferten Waren bei üblichem Gebrauch und vertragsmäßiger Bedienung frei von Fabrikationsfehlern sind. Der Umfang der Gewährleistung wird wie folgt beschrieben: Sollte ein Materialfehler innerhalb sechs Monaten (oder, wenn anwendbar, innerhalb eines Zeitraums, der in der Produktionsbeschreibung angegeben wurde, wenn dieser länger als sechs Monate ist ) nach dem ersten Liefertermin auftreten, ist starcode nach seiner Wahl zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Lieferung starcode schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind starcode unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Nach dem endgültigen Fehlschlagen oder bei Unmöglichkeit oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit ist der Besteller berechtigt, Herabsetzungen des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt. Der Besteller soll selbst die Verwendungsfähigkeit des jeweiligen Produktes unabhängig prüfen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft gelten die §§ 377, 378 HGB. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Waren und Teile die der natürlichen Abnützung unterliegen, wie z.B. Thermodruckköpfe. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Besteller Betriebs- oder Wartungsweisungen nicht befolgt oder der Besteller oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Waren eingegriffen oder hieran Änderungen vorgenommen haben oder Verbrauchsmaterialien verwandt worden sind, die nicht den Spezifikationen der Ware entsprechen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Schäden, die durch den Betrieb der Ware zusammen mit solchen Geräten oder Programmen entstehen, die mit der Ware nicht kompatibel sind, es sei denn, starcode hat die Kompatibilität ausdrücklich schriftlich zugesagt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

§ 6 Haftungsbeschränkungen (Haftungsausschluss und -begrenzung)
Außer im Falle einer Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise haftet starcode nicht für leicht fahrlässig verursachten Schaden. Bei Vorliegen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, oder bei Vorliegen einer grob fahrlässigen Verletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (also nicht leitende Angestellte oder Organe) ist die Haftung von starecode auf den vertragstypischen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn haftet starcode nicht, soweit die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten durch Mitarbeiter oder Beauftragte erfolgte, die nicht Organe oder leitende Angestellte von starcode sind, oder die Verletzung der wesentlichen Vertragspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren nach zwei Jahren (falls der Besteller ein Unternehmen ist: nach einem Jahr von dem Zeitpunkt, in welchem der Besteller Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht in Fällen deliktischer, auf Arglist oder auf Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit von Personen zurückzuführender Gewährleistungsansprüche. Außer in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für anfängliche Unmöglichkeit oder für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von starcode.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
starcode behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Zahlungsansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller oder mit ihm verbundener Unternehmen vor. Starcode ermächtigt den Besteller und mit ihm verbundene Unternehmen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, über die Ware zu verfügen. Er tritt starcode jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von starcode, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Starcode verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Bestellers nicht wesentlich verschlechtert, der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist solches aber der Fall oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, kann starcode verlangen, dass der Besteller starcode die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Diese Vorausabtretung umfasst die erworbene Forderung ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuelle Forderungssurrogate. Andere Verfügungen über die Ware sind nicht gestattet und verpflichten zum Schadensersatz. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist starcode nach erfolgslosem Setz en einer Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, so dass die Ansprüche von starcode im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag bleibt unbenommen. Der Besteller ist verpflichtet, bei eventuellen Pfändungen durch Dritte auf die Rechte von starcode hinzuweisen und starcode unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, starcode die gerichtliche und außergerichtliche Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den starcode entstandenen Aufwand. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

§ 8 Höhere Gewalt
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse, die von starcode nicht zu vertreten sind, ihr die Leistung aber gleichwohl unmöglich machen oder verzögern – etwa nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, rechtmäßige Aussperrung, Personalmangel, Rohstoff- und Energiemangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. -berechtigen starcode – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen -, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. (Das gilt auch, wenn die Verzögerung bei Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintritt. Starcode verpflichtet sich, seine Vorlieferanten sorgfältig auszuwählen. Im Falle der Verzögerung der Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt wird starcode Beginn und Ende der zugrunde liegenden Ereignisse dem Besteller mitteilen. Wenn die Behinderung länger als vier Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer mehr als vier Monaten dauernden Behinderung kann auch starcode vom Vertrag zurücktreten, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers angemessen erscheint. Sofern eine solche Teillieferung für den Besteller unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von starcode kein Interesse mehr bietet, kann er insgesamt vom Vertrag zurücktreten.

§ 9 Vermögensverschlechterung
Wird der Besteller nach Vertragsabschluss zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder entstehen nach Vertragsabschluss Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich beeinträchtigen, kann starcode ihre Lieferung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder der Besteller Sicherheit für sie geleistet hat. Gleiches gilt, sofern starcode die wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers stützenden Tatschen ohne Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt werden, selbst wenn sie bereits vor Vertragsabschluss vorlagen. Bewirkt der Besteller die Gegenleistung nicht innerhalb angemessener Zeit und stellt er innerhalb angemessener Zeit auch keine Sicherheiten für seine Gegenleistung, ist starcode berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wählt starcode Schadensersatz, kann sie pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25% des Auftragswertes (inkl. Mehrwertsteuer) verlangen. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass starcode ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder starcode’s Schaden wesentlich niedriger ist als der oben aufgeführte Prozentsatz.

§10 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für Lieferung und Leistungen und die Zahlung des Entgelts ist Oberhaching. Der Besteller darf Rechte gegenüber starcode nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung auf Dritte übertragen. Verträge zwischen starcode und dem Besteller unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen über Verträge betreffend den internationalen Warenverkehr (CISG) findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten sowie Wechsel- und Scheckklagen ist München. Dies gilt nicht für das gerichtliche Mahnverfahren. starcode behält sich vor, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist durch eine entsprechende Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils möglichst nahe kommt.

Zusatzbestimmungen für Etikettenwaren:

§ 1 Geltung
Soweit starcode Etiketten liefert, gelten nachfolgende besondere Bedingungen.

§ 2 Abweichungen
starcode erachtet seine vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf eine Lieferung erfüllt zu haben, obwohl die Menge vielleicht bis zu 10% mehr oder weniger als die im Kaufvertrag spezifizierte Menge beträgt; in einem solchen Fall zahlt der Besteller für die tatsächlich gelieferte Menge. Die unvermeidlichen Abweichungen in Gewicht, Abmessungen, Beschaffenheit, Klebkraft, Farbe oder sonstigen Eigenschaften behalten wir uns vor. Leimfreie Streifen bei selbstklebenden Erzeugnissen können nur mit dem Vorbehalt der üblichen Toleranzen angefertigt werden. Bei Rollenetiketten gilt ein unbrauchbarer Anteil von 2% als handelsüblich und berechtigt nicht zur Mängelrüge. Bei bedruckten bzw. konfektionierten Waren sind wir bemüht, die gewünschten Farbtöne so genau wie möglich einzuhalten. Infolge der verschiedenartigen materialeigenschaften sind technisch bedingte Farb- und Passerschwankungen unvermeidlich und können nur beanstandet werden, wenn wesentliche Differenzen auftreten.

§ 3 Nebenkosten
Die Kosten für anfallende Reinzeichnungen, Klischees, Stanzen oder Spezialwerkzeuge sind anteilig zu verstehen. Die betreffenden Herstellungsmittel bleiben unser Eigentum.

§ 4 Korrekturfahnen
Vom Besteller gewünschte Änderungen an den ihm zur Genehmigung vorgelegten ersten oder weiteren Korrekturfahnen, einschließlich aller Änderungen im Design und Stil der Etikettenwaren, sind nicht in der vertraglich vereinbarten Leistung enthalten. Die Kosten der Änderung trägt der Besteller. Mit der Genehmigung der Korrekturfahnen erlöschen alle Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen starcode.


Allgemeine Geschäftsbedingungen
der starcode GmbH & Co. KG Nord

 Zur Verwendung gegenüber:

einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 1 Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinba-rungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebots-abgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

§ 2 Preis und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb 14 Tagen ohne jeden Abzug à Konto des Lieferers zu leisten.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 3 Lieferzeit, Lieferverzögerung
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereit-schaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Ist eine Teillieferung vereinbart, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Tritt die Unmöglichkeit einer Lieferung aus Gründen des Abschnitts VII oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

§ 3 Gefahrübergang, Abnahme
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

§ 5 Gewährleistung – alle Produkte außer Etiketten –
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:

Sachmängel:

Alle Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwen-dungen zu verlangen. Die Rechte des Lieferers gemäß § 439 Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ausgeschlossen.

Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Besteller, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegen-standes.
Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen – dazu gehören auch Vorführgeräte – ist ausgeschlossen.

§ 6  Beanstandungen/Gewährleistungen – Etiketten –
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck-reiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
 Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzei-gen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendma-chung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der besteIlten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

§ 7  Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verlet-zung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Aus-schluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

    bei Vorsatz,
    bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
    bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
    bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 8  Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

§ 9   Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

§ 10 Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

§ 11 Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Es sei denn, die erworbene Version ist für eine Mehrfachnutzung ausdrücklich bestimmt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen. Eine Veränderung, Überarbeitung, Übersetzung oder eine Umwandlung von dem Objektcode ist untersagt. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechts-beziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag wird Norderstedt vereinbart. Als örtlich zuständig wird, soweit der Vertragspartner zu den Vollkaufleuten im Sinne der §§ 1, 2, 3, 5 + 6 des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens gehört und er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt, für alle sich aus dem Abschluss oder der Erfüllung dieses Vertrages oder aus außervertraglichen Gründen ergebenden Streitigkeiten einschließlich Wechselklagen, das Gericht in München vereinbart.

Der Lieferer ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Dieser Vertrag und seine Auswirkungen beurteilen sich nach deutschem Recht.